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Tarifvertrag wirksam für allgemeinverbindlich erklärt?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Tarifvertrag vom 15. Februar 2000 über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz oder sonstiges höherrangiges Recht. Er konnte grundsätzlich auch für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Der Rechtsstreit war allerdings an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit als weitere Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung aufgeklärt wird, ob die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Tarifvertragsparteien des Berliner Gebäudereiniger-Handwerks haben in diesem Tarifvertrag die Voraussetzungen dafür geschaffen, eine Prüf- und Beratungsstelle als gemeinsame Einrichtung zu gründen.

Mit ihr wollen sie die für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifverträge in der gesamten Branche durchsetzen. Die Stelle kann Arbeitnehmern vorenthaltenen Lohn der letzten drei Monate auszahlen, worauf der Lohnanspruch in dieser Höhe auf die Prüf- und Beratungsstelle übergeht, die ihn dann gegen den zahlungsunwilligen Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen kann. Sie kann weiterhin Unterlassungsverpflichtungen und Vertragsstrafen bei den nicht tarifkonformen Arbeitgebern einfordern. Ferner haben die tarifunterworfenen Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 0,15 % der Bruttolohnsumme an die Prüf- und Beratungsstelle zu zahlen. Sie müssen deshalb laufend melden, welche Beiträge sie zur Berufsunfallversicherung abführen.

Auf Antrag hat die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen Berlin diesen Tarifvertrag nach Zustimmung des Tarifausschusses und nach Anhörung der Beteiligten mit Wirkung vom 1. Juli 2000 für allgemeinverbindlich erklärt.

Die nicht tarifgebundene Beklagte betreibt einen Betrieb des Gebäudereiniger-Handwerks. Sie wendet sich gegen ihre Beitragszahlungspflicht und vertritt die Ansicht, die Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam. Die rechtliche Prüf- und Beratungstätigkeit verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Daher hätte bereits vor der Allgemeinverbindlicherklärung die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis eingeholt werden müssen. Ferner fehle das öffentliche Interesse. Schließlich treffe es nicht zu, daß mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der Branche bei tarifunterworfenen Arbeitgebern beschäftigt sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Beitragsklage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der klagenden Prüf- und Beratungsstelle war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich.

Einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurfte es nicht, da die gemeinsame Einrichtung als „auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Stelle“ im Sinne des § 7 Rechtsberatungsgesetz von einer Erlaubnispflicht befreit ist.

Dem steht nicht entgegen, daß die Stelle als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien geschaffen worden ist. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Senatsverwaltung die Allgemeinverbindlicherklärung „im öffentlichen Interesse als geboten“ erschien.

Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die Schätzungsgrundlagen über die Zahl der bei tarifunterworfenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer der Branche zutreffen.


BAG, 22.10.2003 - Az: 10 AZR 13/03

Quelle: PM des BAG

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