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Verbandsaustritt - Ende der Tarifgebundenheit durch Tarifänderung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit Januar 1998 bei der Beklagten, die eine Apotheke betreibt, als Pharmazieingenieurin angestellt.

Die Klägerin meint, auf Grund der von der Beklagten im September 1998 erklärten ordentlichen Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende am 31. Oktober 1998, sondern erst mit Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist des § 21 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 (BRTV) von sechs Wochen zum Vierteljahresschluss am 31. Dezember 1998 sein Ende gefunden. Sie begehrt für die Monate November und Dezember Gehalt sowie zeitanteilige Sondervergütung.

Der BRTV war vom Bundesverband der Angestellten in Apotheken, dem die Klägerin 1990 beigetreten war, und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. (ADA) abgeschlossen worden.

Dem ADA gehörte bis zum 31. Dezember 1996 der Sächsische Apothekerverband e.V. an; die Beklagte ist dessen Mitglied.

Mit Wirkung ab 1. September 1997 wurde in den BRTV eine sog. Härteklausel (§ 19a) eingefügt, nach der bei einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung eines Betriebes die Absenkung von Tarifentgelten unter gleichzeitigem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen möglich war und die Kündigungsfrist zwölf Wochen zum Ende des Kalendermonats nach Beendigung der Tarifentgeltabsenkung betrug. § 19a BRTV endete ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1998.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei an die Kündigungsfrist des § 21 BRTV gebunden gewesen, weil dieser Tarifvertrag nicht gemäß § 3 Abs. 3 TVG beendet gewesen sei; die Einfügung des § 19a in den BRTV habe das Ende dieses Tarifvertrages nicht herbeigeführt. Dagegen meint die Beklagte, sie sei an den BRTV nicht länger gebunden, weil dieser Tarifvertrag mit der Einfügung des § 19a BRTV geendet habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die längere tarifvertragliche Kündigungsfrist des § 21 BRTV hätte nur gegolten, wenn auch die Beklagte an diesen Tarifvertrag bei Zugang der Kündigung noch gebunden gewesen wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

Zwar endete die Tarifgebundenheit der Beklagten nicht bereits mit dem Austritt des Sächsischen Apothekerverbandes aus dem ADA zum 31. Dezember 1996, sondern erst mit dem Ende des BRTV. Bis dahin war die Beklagte nach § 3 Abs. 3 TVG an den BRTV gebunden.

Ein Tarifvertrag endet aber nicht nur, wenn er gekündigt wird, sondern ebenso dann, wenn er geändert wird. Mit jeder Änderung des Tarifvertrages endet die verlängerte Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG. Auf die Qualität oder Relevanz der Änderung kommt es hierfür nicht an.

Hier hat der BRTV sein Ende im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG am 1. September 1997 dadurch gefunden, dass mit Wirkung von diesem Tage die Bestimmung des § 19a in eben diesen Tarifvertrag eingefügt worden ist.


BAG, 07.11.2001 - Az: 4 AZR 703/00

Quelle: PM des BAG

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