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Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und Tarifgebundenheit
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDer Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, war bei der Beklagten als "Nachtwache Rezeption" beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Sanatorium. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist sie entsprechend einem Aufnahmeantrag vom 4. August 1987 von dem Verband der Privatkrankenanstalten in Hessen e.V. (VdPH) am 24. August 1987 als außerordentliches Mitglied aufgenommen worden. Dieser Verband ist seinerseits Mitglied im Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. (BDPK).
Nach der Satzung des VdPH haben außerordentliche Mitglieder "die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, unterliegen jedoch nicht der Bindung an die vom Verband oder dem Bundesverband ausgehandelten Tarifverträge". Ein Wechsel von ordentlicher in außerordentliche Mitgliedschaft und umgekehrt ist jederzeit durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Verbandsgeschäftsstelle möglich.
In dem an den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in der jeweils gültigen Fassung angelehnten Arbeitsvertrag der Parteien waren ein Gehalt nach der VergGr. IX sowie ein "steuerfreier Nachtzuschlag von DM 50,00 brutto" vereinbart. Diese Leistungen erhielt der Kläger von der Beklagten. Er erhebt Anspruch auf das tarifliche Gehalt nach der VergGr. VIII und den tariflichen Nachtarbeitszuschlag nach den u.a. zwischen der Gewerkschaft ÖTV und dem BDPK bzw. dem VdPH geschlossenen Tarifverträgen für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten. Unter Anrechnung der erhaltenen Leistungen beläuft sich seine Nachforderung für gut drei Jahre auf 49.397,66 DM brutto. Die Maßgeblichkeit der seiner Klageforderung zugrundegelegten Tarifverträge begründet der Kläger mit beiderseitiger Tarifgebundenheit; außerdem sei die Geltung dieser Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich Gehalt in Höhe von 8.063,00 DM brutto zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage vollen Umfangs weiter.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Frage der Tarifgebundenheit von OT-Mitgliedern in Arbeitgeberverbänden war nicht zu entscheiden. Denn die Beklagte ist nicht einmal außerordentliches Mitglied des VdPH. Nicht sie, sondern ihre persönlich haftende Gesellschafterin hat den VdPH mit Schreiben vom 4. August 1987 um Aufnahme als außerordentliches Mitglied gebeten und ist als solches aufgenommen worden. Zudem haben die Tarifvertragsparteien die Geltung der der Klageforderung zugrundeliegenden Tarifverträge ausdrücklich nur für die ordentlichen Mitglieder der vertragsschließenden Landesverbände vereinbart. Diese Tarifverträge gelten für die Parteien daher nicht unmittelbar und zwingend, sondern nur insoweit, als sie dies vereinbart haben. Das ist hinsichtlich des Manteltarifvertrages, nicht hingegen hinsichtlich des Gehaltstarifvertrages der Fall. Danach steht dem Kläger über den ihm vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag kein weiteres Gehalt zu. Der Anspruch auf den Nachtzuschlag ist durch den Arbeitsvertrag abschließend geregelt. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß diese Vereinbarung gegen § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz verstoßen könnte.
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