Der Kläger war Tontechniker beim Sender RIAS Berlin. Er erhielt dort zuletzt Vergütung nach Gruppe IV des Vergütungstarifvertrages (VTV RIAS). Für Einsätze in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen standen ihm nach dem einheitlichen Manteltarifvertrag (eMTV RIAS) Zeitzuschläge zu.
Solche Zeitzuschläge waren für Arbeitnehmer, die nach den höheren Gruppen I bis III vergütet wurden, tariflich nicht vorgesehen.
Nachdem der Sender RIAS Berlin, der Deutschlandfunk und Teile des Senders DS Kultur zu der beklagten Rundfunkanstalt DeutschlandRadio Berlin vereinigt worden waren, wurden die unterschiedlichen Vergütungen der Arbeitnehmer in ein einheitliches Vergütungssystem überführt.
Wegen der Besitzstandsgarantie in § 4 des Überleitungstarifvertrages vom 17. Mai 1995 (ÜTV) wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in die Endstufe der Vergütungsgruppe C des Vergütungstarifvertrags eingruppiert. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit stehen nach dem einheitlichen Manteltarifvertrag DeutschlandRadio (eMTV DeutschlandRadio) den Arbeitnehmern in den Vergütungsgruppen D bis K zu. Für Arbeitnehmer in den höheren Vergütungsgruppen A bis C sind auch in diesem Tarifvertrag Zeitzuschläge nicht vorgesehen.
Der Kläger hat gemeint, er habe trotz der Überleitung in die Endstufe der Vergütungsgruppe C weiterhin Anspruch auf die Zeitzuschläge, hilfsweise auf eine Besitzstandszulage in Form einer hypothetischen Stufensteigerung in Höhe von 448,00 DM. Dies folge aus der Besitzstandsregelung des ÜTV. Diese gelte jedenfalls in seinem Fall auch für die Zeitzuschläge, denn er sei unter Beibehaltung seiner bisherigen Tätigkeit nur im Hinblick auf die Überleitungsregelung in die Vergütungsgruppe C und nicht in die zu Zeitschlägen berechtigende Gruppe D des VTV DeutschlandRadio eingruppiert worden. Außerdem müsse der eMTV DeutschlandRadio, soweit er die Angehörigen der Vergütungsgruppe C von der Zeitzuschlagsregelung ausschließe, bei Meidung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Hauptantrag entsprochen. Auf die Revision der Beklagten stellte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das erstinstanzliche Urteil wieder her.
Der Kläger hat weder Anspruch auf Zeitzuschläge noch auf die hilfsweise als Besitzstandszulage begehrte Leistung.
Aus dem Überleitungstarifvertrag ergibt sich der Anspruch nicht. Dieser Tarifvertrag garantiert den Besitzstand bei Überführung der Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur gemäß dem VTV DeutschlandRadio und damit in Bezug auf das von der Eingruppierung abhängige Grundgehalt sowie die ausdrückliche in der Protokollnotiz genannte Treueprämie. Auf die nach dem eMTV DeutschlandRadio in Anknüpfung an die Eingruppierung zu gewährenden Zeitzuschläge erstreckt sich die Besitzstandsregelung nicht. Der Kläger wurde unter Wahrung seines Besitzstandes und damit tarifgemäß in die Endstufe der Vergütungsgruppe C übergeleitet. Die Tarifvertragsparteien haben dadurch, daß sie in der neuen Tarifregelung ebenso wie in der alten in den drei höchsten Vergütungsgruppen Zeitzuschläge ausgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Erschwernisse, die in den unteren Gruppen durch die Zeitzuschläge ausgeglichen werden, sind in den höheren Gruppen durch die höhere Grundvergütung abgegolten.
Auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 ArbZG kann der Kläger sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts betreffen diese Bestimmungen nicht den Klageanspruch. Der Kläger begehrt Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die - wie er - Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verrichten müssen. Die genannten Gesetzesbestimmungen bezwecken jedoch den Ausgleich im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die keine Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeiten verrichten müssen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, für die während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ( § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 2 ArbZG). Auf diesen Anspruch richtet sich die Klage nicht. Der Kläger hat nicht den auf wahlweise Leistung des Arbeitgebers gerichteten Klageantrag nach § 6 Abs. 5 ArbZG gestellt. Der erkennende Senat hatte deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob die Vergütung des Klägers die in dieser Gesetzesbestimmung bezeichnete tarifliche Ausgleichsregelung enthält, die im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit dem geforderten tariflichen Zeitzuschlag nicht identisch ist.