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Herausnahme von Werkstudenten aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Werkstudent. Er war zu dieser Zeit Mitglied der IG Metall. Die IG Metall hat mit der Beklagten Firmentarifverträge abgeschlossen, von deren persönlichem Geltungsbereich ua. Werkstudenten ausdrücklich ausgenommen sind. Der Kläger begehrt die höhere tarifvertragliche anstelle der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung. Er macht geltend, die Herausnahme von Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, so daß ihm infolge Tarifgebundenheit Tarifvergütung zustehe. Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, daß die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG in der Gestaltung des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge frei seien. Im übrigen gebe es für die Herausnahme der Werkstudenten sachliche Gründe. Das Landesarbeitsgericht hat ebenso wie das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf tarifliche Vergütung anerkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Die Revision hatte Erfolg, weil die Klage abzuweisen war. Die Herausnahme der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden Tarifverträge ist nicht unwirksam, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages ist von der Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien gedeckt. Art. 9 Abs. 3 GG findet hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs von Tarifverträgen seine Grenzen nur im Verbot der Willkür durch Art. 3 Abs. 1 GG und in den Diskriminierungsverboten. Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Auch wenn man von einer stärkeren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht, ist die tarifvertragliche Regelung wirksam, weil die Tarifvertragsparteien sich auf sachliche Gründe für die Herausnahme der Werkstudenten berufen können.


BAG, 30.08.2000 - Az: 4 AZR 563/99

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