Hinsichtlich der Dienstwagenversteuerung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen tatsächlich für die Anfahrt zur Arbeit nutzt. Es genügt die bloße Nutzungsmöglichkeit.Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind.
Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt mithin zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss. Die Berechnung des geldwerten Vorteils ist in § 8 Abs. 2 EStG geregelt.
Im Streitfall war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Kläger in den Streitjahren durch dessen Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und von diesem und seiner Ehefrau auch tatsächlich an deren Wohnsitz privat genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Reiseberichte und Dienstreisennachweise existierten ebenfalls nicht. Die Betankung erfolgte bundesweit mit Flottenkarte. Von Juni 2001 bis April 2004 kam es zu einer Gesamtlaufleistung des Pkw von ca. 50.800 km (ca. 17.000 km pro Jahr).
Streit bestand zwischen den Beteiligten dahingehend, ob bei der Berechnung des daraus erwachsenden geldwerten Vorteils neben dem - bereits berücksichtigten - Ansatz des Wertes nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises die Werterhöhung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG in Höhe von 0,03% des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzutritt.
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