Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, können
Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten
Abmahnung aus ihrer
Personalakte verlangen.
Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des
Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., z.B. BAG, 20.01.2015 - Az: 9 AZR 860/13; BAG, 19.07.2012 - Az:
2 AZR 782/11).
Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer Abmahnung gehört neben der Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens der Hinweis auf die Bestands- oder Inhaltsgefährdung des
Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall.