Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer mittels Arbeitsvertragsklausel zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu verpflichten und dafür einen Pauschalbetrag vom Lohn einzubehalten.
Vorliegend hatte ein Mitarbeiter in der Behindertenhilfe geklagt, der zwar für die Gemeinschaftsverpflegung zahlen musste, jedoch selber gar nicht am Gemeinschaftsessen teilnehmen konnte, weil er Bewohner mit schweren Behinderungen während der Mahlzeiten betreuen und füttern müsse.
Die Regelung einer erzwungenen Teilnahme an der Anstaltsverpflegung kassierte das Arbeitsgericht ein, weil dies gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt. Schließlich soll der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten der Vertragspartner so klar und durchschaubar wie möglich darzustellen.
Dies war bei der streitigen Klausel im Arbeitsvertrag nicht der Fall, da sich aus der stichwortartigen Regelung der kostenpflichtigen Teilnahme an der Verpflegung weder ergab, wie im Einzelnen die Kosten der Gemeinschaftsverpflegung ermittelt werden, noch dass die Arbeitgeberin jeweils einen pauschalen Abzug, unabhängig von tatsächlich geleisteten Arbeitstagen, vornehmen darf.
Darüber hinaus war nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Teilnahme erfolgen soll - nämlich wie vom Arbeitgeber praktiziert, nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests.
Vorliegend hatte ein Mitarbeiter in der Behindertenhilfe geklagt, der zwar für die Gemeinschaftsverpflegung zahlen musste, jedoch selber gar nicht am Gemeinschaftsessen teilnehmen konnte, weil er Bewohner mit schweren Behinderungen während der Mahlzeiten betreuen und füttern müsse.
Die Regelung einer erzwungenen Teilnahme an der Anstaltsverpflegung kassierte das Arbeitsgericht ein, weil dies gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt. Schließlich soll der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten der Vertragspartner so klar und durchschaubar wie möglich darzustellen.
Dies war bei der streitigen Klausel im Arbeitsvertrag nicht der Fall, da sich aus der stichwortartigen Regelung der kostenpflichtigen Teilnahme an der Verpflegung weder ergab, wie im Einzelnen die Kosten der Gemeinschaftsverpflegung ermittelt werden, noch dass die Arbeitgeberin jeweils einen pauschalen Abzug, unabhängig von tatsächlich geleisteten Arbeitstagen, vornehmen darf.
Darüber hinaus war nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Teilnahme erfolgen soll - nämlich wie vom Arbeitgeber praktiziert, nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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