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Streit um die Art der Durchführung von Betriebsversammlungen als Voll- oder Teilversammlungen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beim Streit um die Art der Durchführung von Betriebsversammlungen als Voll- oder Teilversammlungen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Als Teilversammlungen sind Betriebsversammlungen nur dann durchzuführen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann (§ 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von den organisatorisch-technischen Besonderheiten des Betriebs ab, nicht von wirtschaftlichen Interessen.


LAG Nürnberg, 01.06.2023 - Az: 2 Ta 49/23


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