Im vorliegenden Fall war es zu einem Arbeitsvertrag gekommen, bei dem sich der Bewerber ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten.
Direkt nachdem die Tätigkeit aufgenommen wurde, legte der Arbeitnehmer zwei ärztliche Bescheinigung vor, nach denen ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist.
Diese Untersuchungen lagen zeitlich vor dem Vertragsschluss. Eine weitere Untersuchung bestätigte die älteren Bescheinigungen.
Der Arbeitgeber reagierte prompt und erklärte die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers.
Direkt nachdem die Tätigkeit aufgenommen wurde, legte der Arbeitnehmer zwei ärztliche Bescheinigung vor, nach denen ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist.
Diese Untersuchungen lagen zeitlich vor dem Vertragsschluss. Eine weitere Untersuchung bestätigte die älteren Bescheinigungen.
Der Arbeitgeber reagierte prompt und erklärte die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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