Der Vertragspartner einer GmbH kann aus der grundsätzlichen Unbeschränkbarkeit der gesetzlichen Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nach Treu und Glauben keine Rechte herleiten, wenn der Geschäftsführer objektiv seine Befugnisse überschreitet und dies für den Geschäftspartner evident ist.
Es handelt sich um eine ungewöhnliche, der Zustimmung der Gesellschafter bedürftige Maßnahme, wenn Gesellschaftsvermögen auf ein Drittkonto übertragen wird, um sie dem Zugriff bestimmter Gesellschaftsgläubiger zu entziehen und andere Gläubiger zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorrangig zu befriedigen.
Eine GmbH kann sich mit Erfolg gegenüber ihrem Darlehensgeber auf einen offensichtlichen Vollmachtsmissbrauch ihrer Geschäftsführerin bei Erteilung der Weisung berufen, den Darlehensbetrag auf das private Konto eines Dritten, mutmaßlich des angestellten Betriebsleiters und Lebensgefährten der Geschäftsführerin, auszuzahlen, wenn es sich um ein betriebliches Darlehen handelt, eine Drittauszahlung nicht vereinbart ist, Zinsen und Tilgungen über das Geschäftskonto abgewickelt werden sollen und für den Darlehensgeber nicht erkennbar ist, dass die Auszahlung an den Dritten mit Kenntnis der Gesellschafter erfolgt und im Interesse der GmbH liegt. In einem solchen Fall muss sich dem Darlehensgeber eine Rückfrage bei den Gesellschaftern vor Auszahlung aufdrängen.