Der
Betriebsrat hat bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht einen Unterlassungsanspruch gegen den
Arbeitgeber, auch wenn dieser Anspruch in
§ 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt wird.
Unterlassungsansprüche können als selbstständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen; das durch Bildung eines Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende „Betriebsverhältnis“ ist einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich.
Bestimmt der Arbeitgeber die Ausgestaltung mobiler Arbeit (das „Wie“) muss er nach § 87 I Nr. 14 BetrVG die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats beachten.
Nicht das „Ob“ mobiler Arbeit, sondern nur das „Wie“ unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Zum „Ob“ zählt auch noch die grundsätzliche Bemessung des Kontingents an mobiler Arbeit.
Ein mitbestimmungspflichtiges „Wie“ der Ausübung des Rechts mobiler Arbeit liegt vor, wenn die neue
Betriebsvereinbarung erstmals die Anordnung einer verpflichtenden Anwesenheit der nichtleitenden Mitarbeitenden von vier Tagen im Monat und einer Anwesenheit der nichtleitenden Mitarbeitenden aus betrieblichen Gründen in der Betriebsstätte sowie die Abhängigkeit der Flexibilität von Mobilem Arbeiten je nach persönlichem und/oder geschäftlichem Bedarf enthält.