Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.
BAG, 14.06.2016 - Az: 9 AZR 305/15
ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR305.15.0
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