Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Da Heimarbeiter keine
Arbeitnehmer sind, gilt das für Betriebsübernahmen in
§ 613 a Abs 4 BGB niedergelegte Kündigungsverbot nicht für Heimarbeiter.
Das Rechtsverhältnis der in Heimarbeit Beschäftigten ist durch Merkmale des Arbeitsrechts wie auch des Werkvertragsrechts gekennzeichnet. Auch wenn Heimarbeiter vielfach in die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze einbezogen werden, sind sie keine Arbeitnehmer. Ihr Rechtsverhältnis bestimmt sich vorrangig nach dem Heimarbeitsgesetz und ihr Kündigungsschutz deshalb nach §§ 29, 29 a HAG.
An dieser Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs ist auch nach der Änderung des § 613 a BGB durch das Europarechtliche Anpassungsgesetz vom 13. August 1980 (BGBl I, 1308) festzuhalten.
§ 613 a Abs. 4 BGB ist auf die Kündigung eines Heimarbeitsverhältnisses auch nicht entsprechend anzuwenden.
Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz sie gebietet.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall kündigte eine Firma einer Heimarbeiterin, weil sie die Produktion einstellte.
Die Mitarbeiterin erhob eine
Kündigungsschutzklage mit der Behauptung, daß die Firma die Arbeitsbereiche lediglich auf eine andere Gesellschaft verlagern wolle.
Das erwies sich für die Richter jedoch als unerheblich, da Heimarbeiter keine Arbeitnehmer seien und sich deswegen nicht auf das Kündigungsverbot des § 613 a Abs.4 BGB berufen können.