Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.796 Anfragen

Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Da Heimarbeiter keine Arbeitnehmer sind, gilt das für Betriebsübernahmen in § 613 a Abs 4 BGB niedergelegte Kündigungsverbot nicht für Heimarbeiter.

Das Rechtsverhältnis der in Heimarbeit Beschäftigten ist durch Merkmale des Arbeitsrechts wie auch des Werkvertragsrechts gekennzeichnet. Auch wenn Heimarbeiter vielfach in die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze einbezogen werden, sind sie keine Arbeitnehmer. Ihr Rechtsverhältnis bestimmt sich vorrangig nach dem Heimarbeitsgesetz und ihr Kündigungsschutz deshalb nach §§ 29, 29 a HAG.

An dieser Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs ist auch nach der Änderung des § 613 a BGB durch das Europarechtliche Anpassungsgesetz vom 13. August 1980 (BGBl I, 1308) festzuhalten.

§ 613 a Abs. 4 BGB ist auf die Kündigung eines Heimarbeitsverhältnisses auch nicht entsprechend anzuwenden.

Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz sie gebietet.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall kündigte eine Firma einer Heimarbeiterin, weil sie die Produktion einstellte.

Die Mitarbeiterin erhob eine Kündigungsschutzklage mit der Behauptung, daß die Firma die Arbeitsbereiche lediglich auf eine andere Gesellschaft verlagern wolle.

Das erwies sich für die Richter jedoch als unerheblich, da Heimarbeiter keine Arbeitnehmer seien und sich deswegen nicht auf das Kündigungsverbot des § 613 a Abs.4 BGB berufen können.


BAG, 24.03.1998 - Az: 9 AZR 218/97

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant