Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Nach Sinn und Zweck des § 174 BGB soll der Kündigungsempfänger nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss.
Die von § 174 BGB angestrebte Gewissheit für den Erklärungsempfänger verschaffen diesem gerade die Vorlage der Vollmachtsurkunde bzw. das Inkenntnissetzen.
Für das Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB ist keine Form vorgeschrieben. Es genügt eine Mitteilung des Vollmachtgebers, die sich zumindest auch an den Empfänger der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung richtet.
Das Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung nach § 174 Satz 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein.
Hierfür genügt eine Information über die jeweils zur Beendigung von
Arbeitsverhältnissen bevollmächtigten Personen im Intranet des
Arbeitgebers nur, wenn der/die
Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Abrufs dieser Information in Kenntnis gesetzt wurden und der Arbeitgeber den Zugang - beispielsweise durch eine Lesebestätigung - nachweisen kann.
Die Nichtrekonstruktion einer Verteilerliste zu dieser Informations-Email führt nicht zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitgebers.