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Dienstliches Gespräch als Dienstunfall?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein dienstliches Gespräch scheidet grundsätzlich als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts aus.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 25.03.2010 wurde vom Arbeitgeber eine Strafanzeige u.a. gegen den späteren Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB.

Anlass hierfür war, dass der Beamte am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als „VS-VERTRAULICH“, zum Teil als „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ eingestuft gewesen.

Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied der Arbeitgeber, endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.

Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des Arbeitgebers ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010.

Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.

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