Grundsätzlich kann nur für den Fall einer unwirksamen
Arbeitgeberkündigung von der Entbehrlichkeit eines Angebots der Arbeitsleistung durch den
Arbeitnehmer gemäß § 296 BGB ausgegangen werden.
Jedoch kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der
Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt.
Dieser Umstand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer gemäß § 294 BGB die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten.
Ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers i. S. d. § 295 BGB ist dann ausreichend, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet den Arbeitnehmer zu einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen.
Streiten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers. Dieses kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandschutzklage einreicht.
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