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Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Arbeitsgericht Bonn wies den Antrag des Universitätsklinikums Bonn auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Damit ist die ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft berechtigt, weiterhin zu Streikmaßnahmen der Tarifbeschäftigten aufzurufen und nicht verpflichtet, ihren Streikaufruf vom 20.05.2022 zu widerrufen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die ver.di fordert vom Arbeitgeberverband des Landes NRW den Abschluss eines „Tarifvertrages Entlastung“. Zur Durchsetzung der Tarifforderungen rief ver.di zuletzt mit einem Streikaufruf vom 20.05.2022 zu einem Streik der Tarifbeschäftigten am Universitätsklinikum Bonn in der Zeit vom 11.06.2022 bis zum 17.06.2022 auf.

Das Universitätsklinikum Bonn hat hiergegen vor dem Arbeitsgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Ziel, dass die ver.di verpflichtet wird, den Streikaufruf am Universitätsklinikum Bonn unverzüglich zu widerrufen.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Bonn zunächst aus, dass die ver.di mit ihren Tarifforderungen nicht gegen die relative Friedenspflicht verstoße, da die Tarifforderungen nicht bereits Gegenstand eines laufenden Tarifvertrages seien. Auch bestehe insoweit kein hinreichend enger Sachzusammenhang zu einem bereits abgeschlossenen Tarifvertrag. Ziel der Tarifforderungen sei es, präventiv Belastungen der Arbeitnehmer zu vermeiden.

Ebenso seien die Tarifforderungen mit bestehenden gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Es handele sich bei den bestehenden gesetzlichen Regelungen um Mindeststandards, von denen durch die Tarifvertragsparteien zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden könne.

Schließlich verstoße der Streikaufruf auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Lage für die betroffenen Patienten immer dringlicher werde. Jedoch wird die geltende Notdienstvereinbarung von den Tarifparteien eingehalten, was einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Verhältnismäßigkeit darstelle.


ArbG Bonn, 14.06.2022 - Az: 3 Ga 14/22

ECLI:DE:ARBGBN:2022:0614.3GA14.22.00

Nachfolgend: LAG Köln, 01.07.2022 - Az: 10 SaGa 8/22

Quelle: PM des ArbG Bonn

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