Im vorliegenden Fall kam es zu einer Explosion in der Toilette, weil ein Arbeitskollege eine übermäßige Menge Raumspray in einem Toilettenraum des Betriebs versprüht hatte. In diesem Fall besteht eine Haftung auf Schmerzensgeld gegenüber einem hierbei verletzten Kollegen.
Der spätere Kläger suchte die Mitarbeitertoilette auf. Während er die Toilette benutzte, wurde der Inhalt von zwei bis drei Dosen Raumspray in den Raum gesprüht. Hierbei wurde der Mechanismus der Spraydosen durch das Verwenden von Papierkügelchen so manipuliert, dass die Spraydosen dauerhaft sprühten.
Es kam anschließend zu einer Explosion, wobei ungeklärt blieb, wodurch sich das Luft-Gas-Gemisch letztlich entzündete.
Der Kläger wurde bei der Explosion lebensgefährlich verletzt und erlitt Verbrennungen 2. Grades an 31% seines Körpers. Der Beklagte, der sich bei der Explosion auch in dem Toilettenraum aufhielt, wurde ebenfalls schwer verletzt. Im Toilettenraum sowie in angrenzenden Räumen entstand erheblicher Sachschaden.
Es liegt in diesem Fall kein gesetzlicher Haftungsausschluss vor, da der Unfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde. Maßgeblich wäre hierfür, dass der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nicht dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen wäre.
Dies ist aber insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien waren Arbeitnehmer desselben Betriebs, eines Supermarktes.Der spätere Kläger suchte die Mitarbeitertoilette auf. Während er die Toilette benutzte, wurde der Inhalt von zwei bis drei Dosen Raumspray in den Raum gesprüht. Hierbei wurde der Mechanismus der Spraydosen durch das Verwenden von Papierkügelchen so manipuliert, dass die Spraydosen dauerhaft sprühten.
Es kam anschließend zu einer Explosion, wobei ungeklärt blieb, wodurch sich das Luft-Gas-Gemisch letztlich entzündete.
Der Kläger wurde bei der Explosion lebensgefährlich verletzt und erlitt Verbrennungen 2. Grades an 31% seines Körpers. Der Beklagte, der sich bei der Explosion auch in dem Toilettenraum aufhielt, wurde ebenfalls schwer verletzt. Im Toilettenraum sowie in angrenzenden Räumen entstand erheblicher Sachschaden.
Es liegt in diesem Fall kein gesetzlicher Haftungsausschluss vor, da der Unfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde. Maßgeblich wäre hierfür, dass der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nicht dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen wäre.
Dies ist aber insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt.
ArbG Oberhausen, 17.02.2010 - Az: 1 Ca 1181/09
ECLI:DE:ARBGOB:2010:0217.1CA1181.09.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


