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Kein Kopftuch für Lehrerin - auch nicht bei überwiegend muslimischen Schülern

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Tragen eines Kopftuchs nach muslimischem Religionsbrauch stellt in Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Verstoß gegen das Verbot religiöser Bekundung in der Schule nach dem Schulgesetz des Landes dar. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet werden und die Teilnahme freiwillig ist. Die religiöse Neutralität gewinnt gerade dort Bedeutung, wo ihre Verletzung als religiöse Parteinahme gewertet werden kann.


BAG, 10.12.2009 - Az: 2 AZR 55/09

Nachfolgend: BVerfG, 26.02.2014 - Az: 1 BvR 1181/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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