Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses kann nur vor Aufnahme der Arbeit vereinbart werden. Eine nachträgliche Befristung ist unwirksam, sofern kein Sachgrund für die nachträgliche
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ArbG Iserlohn, 19.05.2009 - Az: 5 Ca 1806/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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