Im vorliegenden Fall war gegen einen überwiegend als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängt worden. Dies rechtfertigt aber nicht sofort die fristlose Kündigung - auch dann nicht, wenn bereits eine einschlägige Abmahnung erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen, die zu dem erneuten Fahrverbot geführt haben. Konkret hatte sich der Arbeitnehmer in einer schwierigen psychologischen Lage befunden und dabei mehr als üblich getrunken. Am nächsten Morgen war er von der Polizei mit Restalkohol angetroffen worden. Daher sei in dieser Situation eine weitere Abmahnung angemessen - eine Kündigung jedoch nicht.
ArbG Iserlohn, 05.11.2008 - Az: 1 Ca 1594/08
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