Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitszeitänderung und die Androhung einer Krankheit als Druckmittel
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Konkretisierung der zeitlichen Lage des Arbeitseinsatzes eines Teilzeitbeschäftigten (§ 106 Satz 1 GewO) per Dienstplan ausgeübt (hier: Einteilung zum Spätdienst), so kann er von seiner diesbezüglichen Leistungsbestimmung nicht ohne Rücksicht auf dessen Belange wieder einseitig abrücken (hier: Schichttausch zum Frühdienst). Er hat dem Adressaten gegenüber insbesondere eine den Umständen nach angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten.
Für die Bemessung dieser Frist kann im Grundsatz auf die Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG (vier Tage im voraus) zurückgegriffen werden. Ist der Adressat hiernach nicht verpflichtet, der geänderten Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, so kann dieser die Weigerung auch dann nicht mit fristloser Kündigung beantworten, wenn der Adressat ihm bei Aufrechterhaltung des Änderungswunschs die „Krankschreibung“ in Aussicht gestellt hat.
ArbG Berlin, 05.10.2012 - Az: 28 Ca 10243/12
ECLI:DE:ARBGBE:2012:1005.28CA10243.12.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...