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Zwangsumzug ins Großraumbüro

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Klärung der Frage, ob die Weisung das von einem Arbeitnehmer in der Zeit als Mitglied der Betriebsvertretung genutzte Einzelbüro zu räumen und in ein „Großraumbüro“ umzuziehen, billigem Ermessen entspricht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.

Das Weisungsrecht der US Stationierungskräfte, dem Kläger einen Arbeitsplatz wahlweise in einem Einzel-, Zweier- oder Großraumbüro zuzuweisen, ist arbeitsvertraglich nicht beschränkt.

Der Arbeitsort des Klägers hat sich auch nicht auf das Einzelbüro, im dem er während seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung tätig war, konkretisiert. Den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Versetzungsklausel abändernde Vereinbarungen haben die Parteien nicht - auch nicht stillschweigend - getroffen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt für die Annahme einer Konkretisierung nicht. Auch erfüllt die Zeitdauer von 4 Jahren vorliegend nicht das dazu erforderliche Zeitmoment. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger das Einzelbüro gerade in der Zeit seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung zur Verfügung stand. Die besonderen Umstände dafür, dass der Kläger dauerhaft auch zukünftig, insbesondere nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung, in diesem Einzelbüro hätte tätig werden sollen, fehlen.

Die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme hat auch die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 GewO, § 315 BGB) gewahrt.

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit.

In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte.

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