Auch auf einer Betriebsfeier sind die teilnehmenden Personen selber für ihren Alkoholkonsum verantwortlich. Kommt es zu einem alkoholbedingten tödlichen Unfall eines Arbeitnehmers, ohne daß der Mitarbeiter auffällig geworden ist, so kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, den Mitarbeiter nicht am weiteren Alkoholkonsum gehindert zu haben.
OLG Frankfurt, 05.09.2007 - Az: 17 U 11/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


