Art. 9 EMRK gewährleistet das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich der Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat zu bekennen. Die Religionsfreiheit ist dabei zunächst eine Angelegenheit des individuellen Gewissens, schließt jedoch auch die Freiheit ein, die eigene Religion nicht nur in Gemeinschaft mit anderen öffentlich, sondern auch allein und im Privaten zu manifestieren.
Art. 9 EMRK erfasst jedoch nicht jeden religiös motivierten oder von religiösen Überzeugungen inspirierten Akt. Die Norm begründet insbesondere kein Recht auf Freistellung von der Arbeit an bestimmten religiösen Feiertagen. Das unentschuldigte, also ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers erfolgende Fernbleiben von der Arbeit anlässlich eines religiösen Festes stellt keine von Art. 9 Abs. 1 EMRK geschützte Manifestation der Glaubensfreiheit dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder die Zwangspensionierung eines Militäroffiziers wegen Verletzung der Disziplinarregeln noch die Entlassung eines Angehörigen der Siebenten-Tags-Adventisten wegen unentschuldigter Abwesenheit zur Einhaltung des Sabbats einen Eingriff in die durch Art. 9 EMRK garantierten Rechte begründen.
Die disziplinarische Ahndung unentschuldigter Fehlzeiten durch den Arbeitgeber greift danach grundsätzlich nicht in die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers ein. Allein der Umstand, dass die Abwesenheit religiös motiviert ist, verändert diese Wertung nicht. Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz begründet lediglich dann einen Bezugspunkt zu Art. 9 EMRK, wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus auf ein gesetzlich vorgesehenes Sonderrecht auf Grundlage seiner Religionszugehörigkeit zurückgreift.
Beansprucht ein Arbeitnehmer ein gesetzlich normiertes Sonderrecht - etwa den Anspruch auf einen bezahlten Feiertag für Angehörige einer bestimmten Glaubensgemeinschaft -, genügt die bloße subjektive Behauptung der Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft grundsätzlich nicht. Obwohl religiöse Überzeugungen eine innere und persönliche Angelegenheit des Einzelnen darstellen, kann es im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein, einen gewissen Grad an Substantiierung der behaupteten Glaubenszugehörigkeit zu verlangen, wenn ein Arbeitnehmer ein Privileg oder eine Ausnahme beansprucht, das bzw. die nicht allgemein verfügbar ist und an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geknüpft ist. Die Anforderung eines solchen Nachweises ist weder unterdrückend noch steht sie in einem grundlegenden Widerspruch zur Gewissensfreiheit.
Art. 9 EMRK erfasst jedoch nicht jeden religiös motivierten oder von religiösen Überzeugungen inspirierten Akt. Die Norm begründet insbesondere kein Recht auf Freistellung von der Arbeit an bestimmten religiösen Feiertagen. Das unentschuldigte, also ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers erfolgende Fernbleiben von der Arbeit anlässlich eines religiösen Festes stellt keine von Art. 9 Abs. 1 EMRK geschützte Manifestation der Glaubensfreiheit dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder die Zwangspensionierung eines Militäroffiziers wegen Verletzung der Disziplinarregeln noch die Entlassung eines Angehörigen der Siebenten-Tags-Adventisten wegen unentschuldigter Abwesenheit zur Einhaltung des Sabbats einen Eingriff in die durch Art. 9 EMRK garantierten Rechte begründen.
Die disziplinarische Ahndung unentschuldigter Fehlzeiten durch den Arbeitgeber greift danach grundsätzlich nicht in die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers ein. Allein der Umstand, dass die Abwesenheit religiös motiviert ist, verändert diese Wertung nicht. Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz begründet lediglich dann einen Bezugspunkt zu Art. 9 EMRK, wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus auf ein gesetzlich vorgesehenes Sonderrecht auf Grundlage seiner Religionszugehörigkeit zurückgreift.
Beansprucht ein Arbeitnehmer ein gesetzlich normiertes Sonderrecht - etwa den Anspruch auf einen bezahlten Feiertag für Angehörige einer bestimmten Glaubensgemeinschaft -, genügt die bloße subjektive Behauptung der Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft grundsätzlich nicht. Obwohl religiöse Überzeugungen eine innere und persönliche Angelegenheit des Einzelnen darstellen, kann es im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein, einen gewissen Grad an Substantiierung der behaupteten Glaubenszugehörigkeit zu verlangen, wenn ein Arbeitnehmer ein Privileg oder eine Ausnahme beansprucht, das bzw. die nicht allgemein verfügbar ist und an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geknüpft ist. Die Anforderung eines solchen Nachweises ist weder unterdrückend noch steht sie in einem grundlegenden Widerspruch zur Gewissensfreiheit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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