Solange der
Arbeitnehmer die gesetzlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht erfüllt, ist der
Arbeitgeber berechtigt, ihn durch Ausübung seines arbeitsvertraglichen
Direktionsrechts nach Maßgabe der §§ 106 GewO, 315 BGB von der Erbringung seiner Arbeitsleistung bis 31.12.2022 freizustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Arbeitnehmer hat im ungekündigten
Arbeitsverhältnis einen von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Beschäftigungsanspruch aus §§
611 a Abs. 1,
613, 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG. Zwar ist eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nicht zulässig. Eine einseitige Berechtigung zur Freistellung ist aber dann gegeben, wenn der Beschäftigung überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Aufgrund der gebotenen Rechtsprüfung und der summarischen Sachprüfung in tatsächlicher Hinsicht, ist die Berufungskammer aufgrund des Sachvortrags der Parteien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte zur Freistellung des Klägers befugt war.
Der durch die Freistellung bedingte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 2, 1 GG) des Verfügungsklägers ist gerechtfertigt. Er dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung des Zwecks geeignet sowie erforderlich. Er belastet den Verfügungskläger nicht in unzumutbarer Weise und er ist auch insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen nicht unverhältnismäßig.
Der Verfügungskläger fällt unter das Infektionsschutzgesetz, da es sich bei dem Seniorenheim um eine Einrichtung im Sinne des § 20 a (1) 2 IfSG handelt und er in der Einrichtung als Pflegefachkraft tätig ist.
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