Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen
Kündigung durch den
Arbeitgeber mit.
Nach § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
Zu Recht ist bereits durch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn die Beteiligung durch den Arbeitgeber mangelhaft ist, dies der Nichtbeteiligung des Personalrates grundsätzlich gleichsteht.
Nach § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG ist der Beschluss des Personalrates dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Nach § 69 Abs. 2 S. 4 BPersVG kann der Leiter der Dienststelle diese Frist in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage abkürzen.
Eine Abkürzung der Anhörungsfrist ist nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, nämlich dann, wenn der dringende Entscheidungsbedarf durch vom Dienststellenleiter nicht beeinflussbare und nicht voraussehbare Entwicklungen entstanden ist.
Die Abkürzung der Frist ist nur dann zulässig, wenn die Einhaltung der Frist nach Lage der Dinge in zumutbarer Weise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt.
Der Zwang zur Einhaltung einer Frist rechtfertigt die Abkürzung der Frist zur Stellungnahme nicht, wenn es dem Arbeitgeber möglich war, das Mitbestimmungsverfahren wesentlich eher einzuleiten.
Die Abkürzung der Anhörungsfrist muss die Ausnahme bleiben. Sie kann nicht erfolgen, wenn die Angelegenheit nur deswegen eilbedürftig geworden ist, weil sie schleppend bearbeitet worden ist.
Die Möglichkeit der Fristenverkürzung darf nicht dazu missbraucht werden, die Personalvertretung zu „überfahren“ und ihren Entscheidungsspielraum einzuengen. Der Begriff des dringenden Falles ist eng auszulegen.
Im Übrigen hat der Dienststellenleiter dem Personalrat gegenüber die Dringlichkeit zu begründen.