Nach
§ 3 Absatz 1 EFZG hat ein
Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den
Arbeitgeber, wenn er durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann diesen Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.
Einer „ordnungsgemäß ausgestellten“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 Absatz 1 ZPO ein hoher Beweiswert zu. Mit ihr besteht die Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war.
Von einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1976 nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Ausstellung keine Untersuchung vorausgegangen ist und mangels Patientenbeziehung auch eine Ferndiagnose ausscheidet.
Danach sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die online ohne Untersuchung des Arbeitnehmers ausgestellt wurden, nach Auffassung der Kammer nicht für den Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit geeignet. Es handelt sich dabei nicht um „ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn unstreitig keine Untersuchung des Arbeitnehmers vorgenommen wurde, der Arbeitnehmer also weder persönlich untersucht noch ein persönliches oder telefonisches Gespräch mit ihm geführt wurde.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) darf die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer unmittelbar persönlichen ärztlichen Untersuchung erfolgen. Zur Eindämmung der Pandemie bestand ein öffentliches Interesse daran, Arztbesuche möglichst zu vermeiden.
Daher wurde § 8 Absatz 1 der AU-RL geschaffen. Danach kann der Gemeinsame Bundesausschuss (im Folgenden: G-BA) eine räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahme von den Regelungen der Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind.
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