Belastet eine durch Formularvertrag erklärte Bankbürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers aus Materiallieferungen den Arbeitnehmer unzumutbar, so ist die Bürgschaft unwirksam.
Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft nur aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust und steht die Bürgschaftssumme in krassem Mißverhältnis zu den eigenen Einkünften oder den Vorteilen aus der Bürgschaft, so kann eine unzumutbare Belastung insbesondere anzunehmen sein.
OLG Zweibrücken, 14.04.2005 - Az: 4 U 132/04
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