Belastet eine durch Formularvertrag erklärte Bankbürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers aus Materiallieferungen den Arbeitnehmer unzumutbar, so ist die Bürgschaft unwirksam.
Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft nur aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust und steht die Bürgschaftssumme in krassem Mißverhältnis zu den eigenen Einkünften oder den Vorteilen aus der Bürgschaft, so kann eine unzumutbare Belastung insbesondere anzunehmen sein.
Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft nur aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust und steht die Bürgschaftssumme in krassem Mißverhältnis zu den eigenen Einkünften oder den Vorteilen aus der Bürgschaft, so kann eine unzumutbare Belastung insbesondere anzunehmen sein.
OLG Zweibrücken, 14.04.2005 - Az: 4 U 132/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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