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Strafbarkeit bei AGG-Hopping

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 43 Minuten

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.700 Euro angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Angeklagte und sein Bruder, der als niedergelassener Rechtsanwalt tätige, frühere Mitangeklagte N., fassten im Jahr 2011 den Entschluss, auf der Grundlage von Scheinbewerbungen des Angeklagten wiederholt Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen, um den Angeklagten zu bereichern und ihm eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

Nach dem Tatplan sollte sich der 42-jährige Angeklagte zum Schein auf Stellenangebote bewerben, deren Ausschreibungen aus seiner Sicht Anhaltspunkte für eine Alters- oder sonstige Diskriminierung im Sinne des AGG boten; nach Ablehnung der Bewerbung sollte der frühere Mitangeklagte die ausschreibenden Unternehmen in seiner Funktion als Rechtsanwalt anschreiben und sie im Namen des Angeklagten auffordern, an diesen wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot im Auswahlverfahren eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen. Bei Ausbleiben der Zahlung sollte der behauptete Anspruch in aussichtsreichen Fällen gerichtlich weiter verfolgt werden, um auf diesem Wege die geforderte Entschädigung zu erhalten oder die beklagten Unternehmen zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen; die anfallenden Kosten und Gebühren sollten von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden, die der Angeklagte zur Begehung der Taten abgeschlossen hatte, um kein finanzielles Risiko zu tragen.

Sowohl der Angeklagte als auch sein Bruder hielten es für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass ein Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer bloßen Scheinbewerbung tatsächlich nicht bestand.

b) In Umsetzung des Tatplans kam es zu den folgenden zwölf Taten:

Im Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis zum 1. März 2012 bewarb sich der Angeklagte im gesamten Bundesgebiet auf zwölf Stellenangebote, in deren Ausschreibungstexten er jeweils einen möglichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot erkannte, insbesondere, weil sich die Ausschreibung nur an Berufseinsteiger oder Bewerber aus dem näheren Umkreis des jeweiligen Beschäftigungsstandorts richtete. Seine Bewerbung wurde - wie von ihm erwartet und letztlich auch provoziert - in allen zwölf Fällen abgelehnt. Nach Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung übersandte er die Ablehnungsschreiben an seinen Bruder, der die ausschreibenden Unternehmen in der Zeit von Ende September 2011 bis Mai 2012 jeweils mit anwaltlichem Schreiben im Namen des Angeklagten aufforderte, an diesen eine Entschädigung in Höhe von mindestens drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen, weil sie bei der Auswahl der Bewerber gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hätten.

Angaben zur subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbung enthielten diese Schreiben bewusst nicht; gleichwohl gingen der Angeklagte und sein Bruder davon aus, dass die verantwortlichen Personen der ausschreibenden Unternehmen hierüber bereits mit den außergerichtlichen Aufforderungsschreiben getäuscht werden und aufgrund ihres irrigen Eindrucks, die zuvor vom Angeklagten abgegebene Bewerbung sei ernsthaft gewesen, den geltend gemachten Anspruch erfüllen.

In keinem der zwölf Fälle kamen die Unternehmen jedoch der Forderung nach, weswegen der Angeklagte - prozessual vertreten durch seinen Bruder - jeweils arbeitsgerichtliche Verfahren anstrengte. Diese Verfahren endeten in den Fällen C. II. 1 bis 4, 6 bis 10 und 12 der Urteilsgründe mit Vergleichen, wobei die dem Vergleich auf Beklagtenseite zustimmenden Personen nur in den Fällen C. II. 2, 3 und 8 der Urteilsgründe irrtümlich von einer ernsthaften Bewerbung des Angeklagten ausgingen; in den übrigen Fällen, in denen ein Vergleich geschlossen wurde (Fälle C. II. 1, 4, 6, 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe), erkannten die Verantwortlichen die eigentliche Motivation des Angeklagten, Entschädigungsansprüche zu generieren, oder sie schlossen den Vergleich nicht aufgrund einer Fehlvorstellung über die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung, sondern, weil sie die Angelegenheit erledigen wollten. Im Fall C. II. 5 der Urteilsgründe sprach das Landesarbeitsgericht Stuttgart nach Klageabweisung in der ersten Instanz dem Angeklagten 7.000 Euro zu; im Fall C. II. 11 der Urteilsgründe wies das Bundesarbeitsgericht die vom Angeklagten eingelegte Revision wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Unternehmens zurück.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen C. II. 2, 3 und 8 der Urteilsgründe wegen vollendeten Betruges und in den Fällen C. II. 1, 4 bis 7 sowie 9 bis 12 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt. In rechtlicher Hinsicht ist es dabei von folgender Bewertung ausgegangen:

a) Bereits das Versenden der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben sei als maßgebliche Täuschungshandlung zu qualifizieren. Zwar enthalten diese Schreiben keine ausdrücklichen Angaben über die den Bewerbungen zugrundeliegende Motivation und daher zunächst keine unmittelbare falsche Tatsachenbehauptung; jedoch werde mit dem Einfordern der Entschädigung nach der Verkehrsanschauung und der Erwartung des Erklärungsempfängers konkludent auch die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung behauptet, über deren Vorliegen der Angeklagte deshalb getäuscht habe.

b) In den Fällen C. II. 2, 3 und 8 der Urteilsgründe haben die in den Aufforderungsschreiben enthaltenen Täuschungen zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung und damit zu einem vollendeten Betrug geführt; in den übrigen Fällen, in denen die Gegenseite einem Vergleich zugestimmt habe (Fälle C. II. 1, 4, 6, 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe), sei lediglich ein versuchter Betrug gegeben, weil die verantwortlichen Personen bei Zustimmung keinem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen seien oder der Irrtum nicht kausal für die in der Zustimmung liegende Vermögensverfügung gewesen sei. Auch in den Fällen C. II. 5 und 11 der Urteilsgründe fehle es an einem täuschungsbedingten Irrtum, weil das beklagte Unternehmen im Fall C. II. 5 der Urteilsgründe nicht irrtumsbedingt, sondern aufgrund der Verurteilung gezahlt habe, und im Fall C. II. 11 der Urteilsgründe nach Zurückweisung der Revision keine Zahlung geleistet worden sei.

c) In den Versuchsfällen (Fälle C. II. 1, 4 bis 7 sowie 9 bis 12 der Urteilsgründe) sei die Schwelle zum Versuch bereits mit dem Versenden der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben überschritten. Nach der Vorstellung des Angeklagten sei hierdurch alles Erforderliche zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs getan; auch habe er nach seinem Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.


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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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