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Arbeitgeber darf Arztwahl der Arbeitnehmer nicht einschränken

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Arbeitgeber darf nicht ankündigen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter, namentlich benannter Ärzte generell nicht anzuerkennen und in diesen Fällen die Lohnfortzahlung zu verweigern. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig und kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden.

Arbeitgeber darf die Arztwahl seiner Arbeitnehmer nicht einschränken

Gegenstand des Verfahrens war die Ankündigung eines Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter Ärzte generell nicht anzuerkennen und in diesen Fällen keine Lohnfortzahlung zu leisten. Die Antragstellerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Im Ergebnis wurde die angegriffene Praxis für unzulässig erklärt. Dem Arbeitgeber wurde untersagt, seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestimmter Ärzte nicht anerkannt werden mit der Folge, dass keine Lohnfortzahlung erfolgt, und die entsprechenden Bescheinigungen ankündigungsgemäß nicht anzuerkennen.

Die Untersagung wurde mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, bewehrt.


LG Erfurt, 04.08.2004 - Az: 2 HK O 180/04

ECLI:DE:LGERFUR:2004:0804.2HK.O180.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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