Ist in einer Provisionsklausel eines Dienstvertrags geregelt, dass „der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist“, bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung für den Abschluss des Kaufvertrags, um einen Provisionsanspruch auszulösen (hier verneint, da 132 Fahrzeuge bestellt worden sind, aber nur über 14 Fahrzeuge ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist).
Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter ist der Unternehmer zwar grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei und hat die in seinen Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (hier: Kein Schadensersatzanspruch, da die Provisionschancen nicht schuldhaft vereitelt worden sind, sondern die sehr hohe Nachfrage an Fahrzeugen die vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg).