Allein weil ein Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wurde, wird der die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigende Sachgrund der Vertretung nicht in Frage gestellt. Es sind in diesem Fall keine besonders strengen Anforderungen an die Prüfung, ob ein Sachgrund vorliegt oder nicht, zu stellen. Es ist darüber hinaus für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer zur Deckung eines durch die vorübergehende Abwesenheit eines anderen Arbeitnehmers verursachten Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt wurde.
BAG, 25.03.2009 - Az: 7 AZR 34/08
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