Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung unterliegt der Verwirkung.
Für die Bemessung des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung bietet die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine zeitliche Orientierung.
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - Az: 6 A 2766/20
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.6A2766.20.00
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