Die Finanzverwaltung erkennt nur dann Lohnzahlungen als Betriebsausgaben an, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Arbeitsverträge klar und eindeutig sind. Insbesondere b ei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen ist hierauf zu achten. Derartige Verträge müssen denen zwischen Fremden üblichen entsprechen.
Hierzu gehört die Vereinbarung einer Probezeit sowie eine Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung. Fehlen diese Angaben, so wird der Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.
Hierzu gehört die Vereinbarung einer Probezeit sowie eine Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung. Fehlen diese Angaben, so wird der Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.
FG Saarland - Az: 2 V 289/02
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