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Lohnzahlungen sind nur bei klaren Arbeitsverträgen Betriebsausgaben

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Finanzverwaltung erkennt nur dann Lohnzahlungen als Betriebsausgaben an, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Arbeitsverträge klar und eindeutig sind. Insbesondere b ei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen ist hierauf zu achten. Derartige Verträge müssen denen zwischen Fremden üblichen entsprechen.
Hierzu gehört die Vereinbarung einer Probezeit sowie eine Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung. Fehlen diese Angaben, so wird der Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.


FG Saarland - Az: 2 V 289/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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