Urlaubsansprüche entstehen auch in dem Zeitraum, in dem ein Belegschaftsmitglied in
Elternzeit ist. Das folgt schon aus
§ 17 Abs. 1 BEEG, der die Kürzungsbefugnis der
Arbeitgeberseite begründet, also das Entstehen des Urlaubsanspruchs voraussetzt.
Das Kürzungsrecht in § 17 Abs. 1 BEEG stellt keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG über die Gewährung von bezahltem
Jahresurlaub dar.
Nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jedes Belegschaftsmitglied einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Zu diesen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mindestjahresurlaubs gehört auch die Kürzungsbestimmung in § 17 Abs. 1 BEEG.
Auch verstößt § 17 Abs. 1 BEEG nicht gegen § 2 Nr. 6 u. 7 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Richtlinie 96/34/BEEG).
Die Richtlinie 2003/88/EG dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes der
Arbeitnehmer (vgl. Erwägung 1 u. 4 der Richtlinie). Unionsrecht gewährleistet keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für einen Zeitraum, in dem die gegenseitigen Verpflichtungen ausgesetzt sind und der nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, also anders als im Falle der Arbeitsunfähigkeit.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.