Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat drei Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei der Volkswagen AG (VW) stattgegeben und in weiteren sieben Fällen die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile zurückgewiesen.
Die Kläger waren bei VW sachgrundlos vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Diese ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Kläger und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal.
Die Kläger haben sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs gewandt und Rechtsmissbrauch geltend gemacht. Sie vertraten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren habe gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit verstoßen.
Bei den übrigen, tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen hat das Landesarbeitsgericht die Überlassung als rechtswirksam angesehen. Es hat insbesondere keinen Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit angenommen. Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs hat es verneint.
Die 5. Kammer hat in allen Fällen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Die Kläger waren bei VW sachgrundlos vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Diese ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Kläger und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal.
Die Kläger haben sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs gewandt und Rechtsmissbrauch geltend gemacht. Sie vertraten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren habe gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit verstoßen.
Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klagen abgewiesen.
In drei Verfahren hat das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgegeben, weil auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien wegen fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit der Kläger ein Tarifvertrag, der eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten vorsieht keine Anwendung findet.Bei den übrigen, tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen hat das Landesarbeitsgericht die Überlassung als rechtswirksam angesehen. Es hat insbesondere keinen Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit angenommen. Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs hat es verneint.
Die 5. Kammer hat in allen Fällen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Niedersachsen, 21.04.2022 - Az: 5 Sa 97/21, 5 Sa 99/21, 5 Sa 372/21, 5 Sa 374/21, 5 Sa 375/21, 5 Sa 393/21, 5 Sa 395/21, 5 Sa 397/21, 5 Sa 398/21 und 5 Sa 401/21
Quelle: PM des LAG Niedersachsen
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