Es ist eine Maßregelung im Sinne des §612a BGB, wenn ein Arbeitnehmer alleine deshalb von der Zuweisung von Überstunden ausgenommen wird, weil er nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten.
Diese rechtwidrige Benachteiligung ist zu beseitigen, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die Maßregelung stehen würde.
Diese rechtwidrige Benachteiligung ist zu beseitigen, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die Maßregelung stehen würde.
BAG - Az: 2 AZR 742/00
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