Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige
Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem
Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Prophylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine lediglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche in der Zahnarztpraxis des Beklagten zunächst als Auszubildende und nach Bestehen der Abschlussprüfung ab dem 07.06.2001 als Arzthelferin tätig war und ihr Arbeitsverhältnis selbst zum 31.07.2001
gekündigt hat, die Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2001.
Diesem Begehren hält der Beklagte im Wesentlichen entgegen, die Klägerin habe ohne Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Monats Juli 2001 gekündigt und am 06.07.2001 - dem Tage vor Beginn des
Betriebsurlaubs - erklärt, dies sei ihr letzter Arbeitstag. Da die Klägerin trotz dringender Bitte weder Bereitschaft gezeigt habe, die Arbeit im Monat August fortzusetzen, noch nach Ende des Betriebsurlaubs am 30. und 31.07.2001 zur Arbeit erschienen sei, habe es ihr ersichtlich im Monat Juli an der erforderlichen Arbeitsbereitschaft gefehlt, so dass ein auf
§ 615 BGB gestützter Vergütungsanspruch für diesen Monat ausscheide. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns und erhebt weiterhin Widerklage mit der Begründung, wegen Fehlens der Klägerin habe eine Vielzahl von Prophylaxe-Patienten abbestellt werden müssen, ohne dass der entsprechende Umsatzausfall im Laufe des Jahres habe nachgeholt werden können.
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