Meniskusschäden bei Dachdeckern berechtigen zum Bezug einer Unfallrente, da deren berufliche Tätigkeit die Schädigung der Kniegelenke verursacht.
Im vorliegenden Fall wurde einem Dachdecker, der nach 30 jähriger Berufstätigkeit starke Kniebeschwerden hatte, eine Rente wegen einer um 20% verminderten Erwerbsunfähigkeit zugesprochen und die Berufsgenossenschaft zu deren Zahlung verurteilt.
Anders als die Genossenschaft, die nur einen geringen Anteil kniebelastender Tätigkeiten anerkennen wollte, sah das Gericht die Ursache für die Schädigung in der beruflichen Tätigkeit, da der Kläger viele Jahre kniend arbeitete und mit gespreizten Füssen auf Leitern und Steildächern stand.
Hierzu führte das Gericht aus:
Verletztenrente gewährt der Versicherungsträger gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Gemäß Nr. 2102 der Anlage zur BKV gehören zu den
Berufskrankheiten auch:
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.
Nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung bezüglich der BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV (abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, M2102) ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke im Sinne der genannten BK biomechanisch gebunden an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage.
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