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Handschriftlicher Arbeitsvertrag - Vermutung der Vollständigkeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde von den Arbeitsvertragsparteien ein handschriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, wird vermutet, dass dieser vollständig und richtig ist.

Zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es eines hinreichend konkreten Sachvortrages.

Sofern sich der Arbeitgeber auf einen elektronisch erstellten Anstellungsvertrag, welcher in zahlreichen Punkten von dem Text des handschriftlichen Vertrages abweicht und von den Parteien nicht unterzeichnet worden ist, beruft, so ist vorzutragen, wann genau und wie im Einzelnen sich der Arbeitnehmer mit dem Inhalt dieses Schriftstückes einverstanden erklärt hat.

Erfolgt eine Darlegung nicht, so gelten die Bestimmungen aus dem handschriftlich geschlossenen Vertrag.


LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - Az: 3 Sa 477/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:1209.3SA477.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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