Handschriftlicher Arbeitsvertrag - Vermutung der Vollständigkeit
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wurde von den Arbeitsvertragsparteien ein handschriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, wird vermutet, dass dieser vollständig und richtig ist.
Zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es eines hinreichend konkreten Sachvortrages.
Sofern sich der Arbeitgeber auf einen elektronisch erstellten Anstellungsvertrag, welcher in zahlreichen Punkten von dem Text des handschriftlichen Vertrages abweicht und von den Parteien nicht unterzeichnet worden ist, beruft, so ist vorzutragen, wann genau und wie im Einzelnen sich der Arbeitnehmer mit dem Inhalt dieses Schriftstückes einverstanden erklärt hat.
Erfolgt eine Darlegung nicht, so gelten die Bestimmungen aus dem handschriftlich geschlossenen Vertrag.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - Az: 3 Sa 477/08
ECLI:DE:LAGRLP:2008:1209.3SA477.08.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...