- dem Arbeitnehmer ist ein „Nachwuchsverkäufer“ zugeordnet, der ebenfalls Geschäfte abschließt
- für die Provision ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer oder der Nachwuchsverkäufer das Geschäft abgeschlossen hat
- die Provision wird zwischen Arbeitnehmer und Nachwuchsverkäufer aufgeteilt.
Hier können die vom Nachwuchsverkäufer abgeschlossenen Geschäfte für die Berechnung des Urlaubsentgeltes des Arbeitnehmers nicht unberücksichtigt bleiben, sondern sind in die im Referenzzeitraum erzielte Vergütung einzubeziehen.
Die Fallgestaltung ist einer Bezirks- oder Gebietsprovision nicht vergleichbar.
LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - Az: 9 Sa 28/16
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