Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs. Für ihr Fahrpersonal regelt eine Betriebsvereinbarung das Tragen von Dienstkleidung. Darüber hinaus beabsichtigt die Arbeitgeberin Namensschilder einzuführen, die von den Fahrern auf der Dienstkleidung getragen werden sollen.
Das hat der Betriebsrat für mitbestimmungspflichtig gehalten. Seinem Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal haben die Vorinstanzen entsprochen.
Das hat der Betriebsrat für mitbestimmungspflichtig gehalten. Seinem Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal haben die Vorinstanzen entsprochen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Einführung des Namensschildes betrifft hier die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung.
Objektiv dient die Maßnahme in erster Linie dem äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens. Sie berührt nur am Rande die mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitsleistung des Fahrpersonals. Für dessen Arbeitsaufgabe ist der unmittelbare Kontakt mit den Fahrgästen, der durch Namensschilder erleichtert werden könnte, von untergeordneter Bedeutung.
Die Einführung des Namensschildes betrifft hier die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung.
Objektiv dient die Maßnahme in erster Linie dem äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens. Sie berührt nur am Rande die mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitsleistung des Fahrpersonals. Für dessen Arbeitsaufgabe ist der unmittelbare Kontakt mit den Fahrgästen, der durch Namensschilder erleichtert werden könnte, von untergeordneter Bedeutung.
BAG, 11.06.2002 - Az: 1 ABR 46/01
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