Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.867 Anfragen

Namensschilder für Fahrpersonal

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs. Für ihr Fahrpersonal regelt eine Betriebsvereinbarung das Tragen von Dienstkleidung. Darüber hinaus beabsichtigt die Arbeitgeberin Namensschilder einzuführen, die von den Fahrern auf der Dienstkleidung getragen werden sollen.

Das hat der Betriebsrat für mitbestimmungspflichtig gehalten. Seinem Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal haben die Vorinstanzen entsprochen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Einführung des Namensschildes betrifft hier die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung.

Objektiv dient die Maßnahme in erster Linie dem äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens. Sie berührt nur am Rande die mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitsleistung des Fahrpersonals. Für dessen Arbeitsaufgabe ist der unmittelbare Kontakt mit den Fahrgästen, der durch Namensschilder erleichtert werden könnte, von untergeordneter Bedeutung.


BAG, 11.06.2002 - Az: 1 ABR 46/01

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst. Sehr ...
Verifizierter Mandant