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Kurzarbeitergeld: Anzeige des Arbeitsausfalls ist auch bei Betriebsuntersagung notwendig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, drei Monate vergangen, entfaltet die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 Abs. 1 SGB III keine Wirkung mehr für spätere Zeiträume.

Auch im Falle der verordneten Schließung von Betrieben (hier: Friseurbetriebe durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) ist die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 Abs. 1 SGB III nicht entbehrlich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 95 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kug nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 2), die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3) und der Arbeitsausfall der AfA angezeigt worden ist (Nr. 4). Hier fehlt es jedenfalls an letzterem. Die Anzeige vom 23. März 2020 entfaltete keine Wirksamkeit mehr (dazu 1.) und die erneuten Anzeigen, die im Februar 2021 bei der Beklagten eingingen, zählten erst ab diesem Monat (dazu 2.). Eine Anzeige war auch nicht entbehrlich (dazu 3.).

1. Die ursprüngliche Anzeige vom 23. März 2020 entfaltete keine Wirksamkeit mehr, da nach § 104 Abs. 3 SGB III wegen Nichtzahlung von Kug nach drei Monaten ein neuer Leistungsfall beginnt, der eine erneute Antragstellung erfordert.

Auch auf die ursprünglich längstens bis zum 28. Februar 2021 geltende Bewilligung kann nicht mehr abgestellt werden, da sich der Anerkennungsbescheid vom 30. März 2020 erledigt hatte.

2. Sodann hat der Kläger erst im Februar 2021 einen Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III angezeigt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Formular vom 15. Dezember 2020 eher bei der Beklagten einging; dementsprechend hat der Kläger seinen Vortrag einer frühen Absendung im Klageverfahren auch nicht mehr aufrechterhalten. Fragen einer Wiedereinsetzung waren dementsprechend nicht zu erörtern. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III wirkt die Anzeige mithin erst ab 1. Februar 2021.

Auch lag kein Fall des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor. Zwar beruhte der Arbeitsausfall infolge der Schließung der Friseursalons im Freistaat Thüringen auf Grundlage des § 8 Dritte Thüringer Verordnung (ThürVO) über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), verkündet als Artikel 1 ThürVO zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020, 631) auf einem unabwendbaren Ereignis. Die Anzeige wurde jedoch nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Bürgerliches Gesetzbuch), erstattet. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, bereits am 15. Dezember 2020 eine Anzeige gefertigt und abgesandt zu haben. Es war ihm also zu diesem Zeitpunkt möglich, die Anzeige zu erstatten.

3. Die Anzeige war auch nicht entbehrlich. Zwar beruhte die Schließung des Friseursalons des Klägers auf § 8 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, was der Beklagten nicht verborgen geblieben sein dürfte. Allerdings verfolgt das Anzeigeerfordernis Ziele, die mit der bloßen Kenntnis, dass bestimmte Betriebe ihre arbeitstechnischen Zwecke vorübergehend nicht verfolgen dürfen, nicht erreicht werden. Denn die Anzeige soll die AfA auch in die Lage versetzen, die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere zumutbare Arbeit im Rahmen eines Zweitarbeitsverhältnisses (vgl. § 98 Abs. 4 Satz 2 SGB III) prüfen zu können. Dem wird die vermeintliche Kenntnis einer verordneten Schließung nicht gerecht.


SG Nordhausen, 11.01.2022 - Az: S 18 AL 660/21

ECLI:DE:SGNORDH:2022:0111.S18AL660.21.00

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