Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der
Betriebsrat bei einer Anweisung mitzubestimmen hat, nach der die Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die beteiligten Versicherungsunternehmen sind konzernverbunden und führen gemeinsame Betriebsstätten. Sie haben die äußere Form ihrer Geschäftsbriefe vereinheitlicht und dabei festgelegt, dass unter dem Betreff die jeweiligen Bearbeiter mit Vor- und Nachnamen sowie mit dem betrieblichen Telefonanschluss angegeben werden.
Der Betriebsrat der Hauptverwaltung in Bonn sowie der Gesamtbetriebsrat haben diese Regelung für mitbestimmungspflichtig gehalten. Sie betreffe das Verhalten der
Arbeitnehmer im Betrieb. Außerdem stehe sie in Widerspruch zu der gesetzlichen Pflicht des
Arbeitgebers, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen.
Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat haben beantragt, den Arbeitgeberinnen eine solche einseitige Anordnung zu untersagen.
Die Vorinstanzen haben ein Mitbestimmungsrecht verneint und den Antrag abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde war erfolglos. Auch das Bundesarbeitsgericht sah den Antrag als unbegründet an.
Die Anordnung ist nicht mitbestimmungspflichtig. Sie regelt nämlich nicht das „Ordnungsverhalten“ der Arbeitnehmer, sondern die Form von Arbeitsergebnissen und damit die Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit.
Anweisungen des Arbeitgebers, die das „Arbeitsverhalten“ betreffen, sind indessen nach ständiger Rechtsprechung mitbestimmungsfrei.
Über die Frage, ob die Arbeitgeberinnen mit der Anordnung zur Preisgabe der Vornamen in unzulässiger Weise in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen haben, musste der Senat nicht entscheiden.
Verfahrensgegenstand war hier allein die Mitbestimmungspflichtigkeit der streitigen Maßnahme. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts könnte indessen kein Mitbestimmungsrecht begründen.