Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung.
Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis nach Zustellung eines Bescheids über eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum 30. Juni 1996 nach § 59 Abs. 1 BAT beendet ist.
Die hiergegen gerichtete Klage erhob die Klägerin im Mai 1997, nachdem der Bescheid über eine unbefristete Rente auf den Widerspruch der Klägerin geändert wurde. Seither bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen angenommen, dass ein Arbeitnehmer nicht die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten muss, wenn er sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung wendet.
Der Senat hat der Klage auch in der Sache entsprochen.