Einzelvertraglich vereinbarte Sonderzuwendungen und Urlaubsgelder werden durch einen nachträglich abgeschlossenen Tarifvertrag nur dann verdrängt, wenn die tarifvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend für die beiderseits Tarifgebundenen. Abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG jedoch dann zulässig, wenn der Tarifvertrag die Abweichung gestattet oder die Abmachung eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthält (sog. Günstigkeitsprinzip). Entscheidend für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist die Frage, nach welchem Maßstab die Günstigkeit einer abweichenden Vereinbarung gegenüber der tarifvertraglichen Regelung zu beurteilen ist.
Für den Günstigkeitsvergleich ist nicht die gesamte Vergütungsstruktur in den Blick zu nehmen, sondern es sind die sachlich einander entsprechenden Regelungen gegenüberzustellen. Voraussetzung eines solchen Sachgruppenvergleichs ist, dass die zu vergleichenden Regelungen thematisch in einem sachlichen Zusammenhang stehen und denselben Regelungsgegenstand betreffen (vgl. BAG, 20.04.1999 - Az: 1 ABR 72/98). Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich - also ein Vergleich aller tarifvertraglichen mit allen einzelvertraglichen Ansprüchen - findet nicht statt (vgl. BAG, 25.07.2001 - Az: 10 AZR 391/00).
Nur wenn sowohl der Tarifvertrag als auch der Einzelarbeitsvertrag Anhaltspunkte für ein vom Sachgruppenvergleich abweichendes Vorgehen bieten, ist ausnahmsweise ein erweiterter Vergleichsrahmen denkbar. Bietet hingegen nur einer der beiden Verträge einen solchen Anhaltspunkt - oder keiner von beiden -, bleibt es beim Sachgruppenvergleich (vgl. BAG, 20.04.1999 - Az: 1 ABR 72/98). Regelungen wie monatliche Grundvergütung, Zulagen und Sonderzahlungen betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände und stehen zueinander nicht in dem für einen gemeinsamen Vergleich erforderlichen sachlichen Zusammenhang, selbst wenn sie gemeinsam die Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers bestimmen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend für die beiderseits Tarifgebundenen. Abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG jedoch dann zulässig, wenn der Tarifvertrag die Abweichung gestattet oder die Abmachung eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthält (sog. Günstigkeitsprinzip). Entscheidend für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist die Frage, nach welchem Maßstab die Günstigkeit einer abweichenden Vereinbarung gegenüber der tarifvertraglichen Regelung zu beurteilen ist.
Für den Günstigkeitsvergleich ist nicht die gesamte Vergütungsstruktur in den Blick zu nehmen, sondern es sind die sachlich einander entsprechenden Regelungen gegenüberzustellen. Voraussetzung eines solchen Sachgruppenvergleichs ist, dass die zu vergleichenden Regelungen thematisch in einem sachlichen Zusammenhang stehen und denselben Regelungsgegenstand betreffen (vgl. BAG, 20.04.1999 - Az: 1 ABR 72/98). Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich - also ein Vergleich aller tarifvertraglichen mit allen einzelvertraglichen Ansprüchen - findet nicht statt (vgl. BAG, 25.07.2001 - Az: 10 AZR 391/00).
Nur wenn sowohl der Tarifvertrag als auch der Einzelarbeitsvertrag Anhaltspunkte für ein vom Sachgruppenvergleich abweichendes Vorgehen bieten, ist ausnahmsweise ein erweiterter Vergleichsrahmen denkbar. Bietet hingegen nur einer der beiden Verträge einen solchen Anhaltspunkt - oder keiner von beiden -, bleibt es beim Sachgruppenvergleich (vgl. BAG, 20.04.1999 - Az: 1 ABR 72/98). Regelungen wie monatliche Grundvergütung, Zulagen und Sonderzahlungen betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände und stehen zueinander nicht in dem für einen gemeinsamen Vergleich erforderlichen sachlichen Zusammenhang, selbst wenn sie gemeinsam die Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers bestimmen.
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