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Anforderungen an ein amtsärztlichen Gutachten im Zwangspensionierungsverfahren eines Beamten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Aufgabe des Amtsarztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen alleinige Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts.

Weil der Dienstherr die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen muss, um sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder nicht, kann er bei mehrdeutigen medizinischen Feststellungen Rückfragen stellen, um auf diese Weise eine widerspruchsfreie und umfassende medizinische Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Zurruhesetzung zu erhalten.

Ein amtsärztliches Gutachten kann auch dann noch einer Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zwischen der amtsärztlichen Untersuchung und der letzten Behördenentscheidung längere Zeit vergangen ist, ohne dass die gutachterlichen Feststellungen substantiiert in Zweifel gezogen worden sind. (hier bejaht bei 23 Monaten).

Die Suchanfrage zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit muss inhaltlich eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Dabei genügt es regelmäßig, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen.

Die Suchanfrage muss nach ihrem Sinn und Zweck den angefragten Behörden die Möglichkeit geben, eine Einschätzung der Verwendung des Klägers im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen. Sie darf nicht den Charakter einer lästigen Formalie erhalten, indem sie überwiegend negativ formuliert ist und daher von Vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht (hier verneint).

Gehen auf eine Suchanfrage eindeutige und unmissverständliche Antwortschreiben ein, wonach eine Verwendung des Betroffenen auch unter Berücksichtigung von in naher Zukunft zu besetzenden Stellen nicht möglich ist, ist die Aufnahme weiterer dialogischer Bemühungen nicht erforderlich.


VG Trier, 16.04.2019 - Az: 7 K 5746/18.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2019:0416.7K5746.18.00

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